So funktioniert die Strompreisbremse Stand: 21.12.2023

Neuigkeiten zur Strompreisbremse

Die Bundesregierung hat das Auslaufen der Strompreisbremse zum Jahreswechsel 2023/2024 beschlossen. Zusätzlich strich die Ampelkoalition Zuschüsse für die Entgelte der Übertragungsnetze. Diese werden deshalb durch die Netzbetreiber 2024 erhöht.

Die Strompreisbremse einfach erklärt

Unter den Voraussetzungen des StromPBG (Strompreisbremsegesetz) greift die Strompreisbremse vom 01.03.2023 bis 31.12.2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 Kilowattstunden (in der Regel Haushalte und kleine Unternehmen) funktioniert die Strompreisbremse so: Für 80 % ihres für 2023 zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs (Kontingent) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 40 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) brutto (inklusive Umsatzsteuer) berechnet.

Liegt der vertraglich vereinbarte Stromverbrauchspreis über dem Referenzpreis, greift die Strompreisbremse und der Staat übernimmt die Differenz.

Das heißt: Die Strompreisbremse entlastet Kunden, deren Stromverbrauchspreis über 40 ct/kWh brutto liegt.

Das gilt für unsere Kunden

Die Energie.Manufaktur bietet für die allermeisten Vertriebsgebiete einen Strompreis unter 40 ct/kWh brutto an und bleibt damit unterhalb der Strompreisbremse der Bundesregierung.

Energie.Manufaktur-Kunden haben damit schon jetzt einen niedrigeren Stromverbrauchspreis für 100 Prozent ihres tatsächlichen Stromverbrauchs.

In der Regel zahlen Haushalte sowie kleinere Unternehmen unabhängig von ihrem vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis für 80 % des zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs maximal 40 ct/kWh. Für die Energie, die darüber hinaus verbraucht wird, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis.

Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen. Der Grundpreis richtet sich nach Ihrem Stromtarif und bleibt unverändert.

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Unter den Voraussetzungen des StromPBG startet die Strompreisbremse im März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023.
Die Dauer der Preisbremse ist bis Ende 2023 begrenzt.

Wer profitiert von der Strompreisbremse?

Grundsätzlich wird die Entlastung für jede Verbrauchstelle anspruchsberechtigter Stromkunden gewährt.

Die jeweilige Höhe der Entlastung hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Verbrauchsstelle beziehungsweise dem an der Verbrauchsstelle gemessenen Jahresverbrauch ab.

Weiterhin kommt es darauf an, ob die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler (Standardlastprofil – in der Regel bei Privatkunden und kleinere Geschäftskunden) oder einem RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung – in der Regel bei Großkunden) ausgestattet ist.

Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?

Die Strompreisbremse entlastet anspruchberechtigte Kunden, deren Strompreis über 40 ct/kWh brutto liegt.

Der konkrete Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell. Berechnungsgrundlage ist bei Verbrauchsstellen mit einem SLP-Zähler die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für das Jahr 2023. Für 80 % dieser Menge – das sogenannte Entlastungskontingent – wird dank der Strompreisbremse der staatlich festgelegte Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto berechnet.

Der Entlastungsbetrag berechnet sich für jede Verbrauchsstelle schließlich aus dem Differenzbetrag (Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis und dem Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto multipliziert mit Ihrem Entlastungskontigent.

Uns liegt für die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler eine aktuelle Jahresverbrauchsprognose von 2.160 kWh vor. Auf 12 Monate verteilt sind das 180 kWh im Monat. 80 % dieser Menge entspricht 144 kWh im Monat. Das ist Ihr monatliches Entlastungskontingent.

Beträgt Ihr aktueller Stromverbrauchspreis beispielsweise 41,00 ct/kWh brutto, liegt dieser 1,00 ct/kWh über dem staatlichen Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto. Das entspricht einem Differenzbetrag von 0,01 €/kWh.

Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich dann wie folgt

Entlastungskontingent in kWh/Monat
x Differenzbetrag in €/kWh
= monatlicher Entlastungsbetrag

144 kWh x 0,01 €/kWh
= 1,44 €

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Entlastungsbetrag errechnen (www.bdew.de)

Muss ich meine Abschläge anpassen?

Nein. Das machen wir für Sie. Sollte sich ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information.

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Strompreisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in der Regel in den Abschlagszahlungen – Sie müssen also nichts tun.

Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieser enthält dann bereits ihren individuellen Entlastungsbetrag. Für die vorherigen Monate seit Jahresbeginn werden unsere Kunden ebenfalls rückwirkend entlastet.

Momentan arbeiten wir noch an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Für Kunden, die ohnehin von unseren niedrigeren Preisen profitieren, ändert sich nichts.

Strompreise bei hohen Jahresverbräuchen

Für Kunden mit einem Verbrauch über 30.000 kWh pro Jahr

Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Verbrauchsstelle bzw. dem an der Verbrauchsstelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler (Standardlastprofil) oder einem RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) ausgestattet ist.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden gilt: Für 70 % des Jahresverbrauchs wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 13 ct/kWh netto berechnet. Liegt der vertraglich vereinbarte Stromverbrauchspreis über dem Referenzpreis, greift die Strompreisbremse und der Staat übernimmt die Differenz.

Hinweis

Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind, sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen. Diese Kunden sind verpflichtet diesen Umstand ihrem Energieversorger unverzüglich anzuzeigen.

Worauf beziehen sich die 70 % Verbrauch?

Erfolgt die Belieferung mit Strom über eine Verbrauchsstelle mit Standardlastprofil, gilt die Strompreisbremse für die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose. Bei einer Verbrauchsstelle mit registrierender Leistungsmessung (z. B. Großkunden) ist für die Berechnung des Entlastungskontingentes die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Strom eingespart haben, nicht benachteiligt.

Die Entlastungen sind durch die jeweils geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in §§ 9 und 10 StromPBG.

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Häufige Fragen

Unsere Antworten auf häufige Fragen zur Strompreisbremse | Stand 02.03.2023

Was ist der prognostizierte Jahresverbrauch?

Der prognostizierte oder erwartete Jahresverbrauch bestimmt sich unter anderem anhand der individuellen Anschlusssituation und Ihren bisherigen tatsächlichen Jahresverbräuchen an der Verbrauchsstelle. Die Jahresverbrauchsprognose wird konkret für jede Verbrauchsstelle ermittelt.

Wann werden die Entlastungen erfolgen?

Seit Gesetzesbeschluss arbeitet die Energie.Manufaktur mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen. Die wenigen betroffenen Kunden werden in den kommenden Wochen von uns informiert.

Fest steht: Jede Kundin und jeder Kunde wird die ihnen zustehende Entlastung in voller Höhe erhalten. Die Entlastung wird rückwirkend ab Januar verrechnet.

Fast alle Kunden profitieren zu 100 % von Preisen unterhalb der Strompreisbremse, also unter 40 ct/kWh.

Muss ich die Preisbremse beantragen oder mich bei Ihnen melden?

Nein, Sie müssen aktuell nichts tun. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, bekommen Sie sie auch - ganz automatisch. In diesem Fall informieren wir Sie in den kommenden Wochen über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab April.

Ändert sich mit der Strompreisbremse etwas an meinem Vertrag?

Nein. Der Vertrag zwischen uns und Ihnen - und damit auch die vertraglich vereinbarten Konditionen - bleiben unverändert.

Wie berechnet sich der Wert für die 80% und was mache ich, wenn sich mein Verbrauch geändert hat?

Für Strom gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Verbrauchsstellen ist die aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers.

Eine Änderung nach der Festlegung des Entlastungskontigentes findet nicht statt. Die Betrachtungszeiträume, nach denen sich die Jahresverbrauchsprognose bestimmt, sind vom Gesetzgeber festgelegt. Eine nachträgliche Anpassung am tatsächlichen Verbrauch oder eine Veränderung der Anschlusssituation hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Ändert sich mit der Preisbremse etwas an meinem monatlichen Strom-Abschlag?

Wir werden Sie in den kommenden Wochen über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen Abschlag ab April informieren. Bis zum Erhalt Ihres individuellen Schreibens zahlen Sie zunächst Ihre Abschläge wie bisher.

Gut zu wissen: Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, buchen wir automatisch die angepassten Abschläge ab. Wenn Sie die Abschläge überweisen beziehungsweise per Dauerauftrag bezahlen, passen Sie bitte den Zahlbetrag an. Vielen Dank.

Warum sind die Strompreise trotz Preisdeckel so hoch?

Die Preise auf dem Energiemarkt bewegen sich weiterhin auf einem hohen Niveau und haben sich gegenüber den Vorjahren vervielfacht. Dies führt für uns zu enorm gestiegenen Kosten für den Energieeinkauf. DREWAG kauft Strom langfristig ein. Damit werden kurzfristige Preisschwankungen am Energiemarkt - sowohl nach oben als auch nach unten - ausgeglichen.

Ziel dabei ist es, die Preise für unsere Kunden so lange wie möglich stabil zu halten. Bereits im vorletzten Jahr begannen die Preise am Energiemarkt merklich anzusteigen und befinden sich auch jetzt noch auf einem sehr hohen Niveau. Dadurch haben sich unsere Kosten für den Energieeinkauf deutlich erhöht.

Was mache ich, wenn mein Versorger zum 01.01.23 oder 01.02.23 gewechselt habe?

Sie erhalten den Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar von dem Versorger, von dem Sie am 01.03.2023 beliefert werden. Senden Sie ihm dafür bitte Ihre Schlussrechnung.

In einigen Medien wurde berichtet, dass mit den Energiepreisbremsen Preiserhöhungen durch die Energieversorger verboten seien. Stimmt das?

Auch nach den aktuellen Gesetzen zur Energiepreisbremse sind sachlich gerechtfertigte Preisänderungen weiter möglich.

Muss ich weiter Energie sparen?

Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel. Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind befristet und decken nicht die Kosten Ihres gesamten Energieverbrauchs. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld.

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